Das Studien-/Mentoringbüro hat für Sie eine Vielzahl von regelmäßig auftretenden Fragen gesammelt und beantwortet. Die aufgeführten Fragen betreffen alle Bereiche des Studiums. Bitte beachten Sie, dass - trotz regelmäßiger Aktualisierungen - der Inhalt der das Studium regelnden Ordnungen und Gesetze (insb. SächsJAPO, DRiG) sowie der Studien- und Prüfungsordnungen stets Vorrang hat.


letzte Aktualisierung: 22.02.2024

zur Vergrößerungsansicht des Bildes: Buchstabenformen aus Holz sind auf einem grünen Untergrund zu faq zusammengelegt. Daneben befinden sich weitere Buchstaben.
Foto: Colourbox

Grundstudium u. Allgemeines

Der Abschnitt Grundstudium umfasst Fragen zur Zwischenprüfung und zum Grundlagenschein. 

Die Regelungen zur Zwischenprüfung ergeben sich aus der PRÜFUNGSORDNUNG

Allgemeine Informationen zum Grundstudium finden Sie auf dieser Übersichtsseite

Grundlagenschein

Die Klausur im Grundlagenfach muss nicht zwingend im 1. Fachsemester geschrieben werden.

Hinweis: Gem. § 15 S. 1 Nr. 1 u. 2, S. 2 StudO ist bis zum Beginn des 3. Fachsemesters mindestens ein Leistungsnachweis über einen Grundlagenschein oder eine Klausur für Anfangende zu erbringen.

Tipp: Es hat durchaus Vorteile, die Klausur im Grundlagenfach bereits im 1. Fachsemester zu schreiben. Es gibt in jedem Wintersemester eine größere Auswahl an Grundlagenfächern, wogegen im Sommersemester i.d.R. nur ein Grundlagenfach angeboten wird.

Ja, die Anmeldung muss über AlmaWeb vorgenommen werden und innerhalb der Anmeldefristen erfolgen, die das Studienbüro regelmäßig in einer Übersicht veröffentlicht. Weiter Informationen finden Sie hier.  (Hier finden sich auch Klick-Anleitungen zur Durchführung der Anmeldung.)

Hinweis: Als Studierende:r tragen Sie selbst die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung und den ggf. erforderlichen Nachweis der (fristgemäßen) Anmeldung. Sollten bei der Anmeldung technische Probleme auftreten, müssen Sie sich daher zur Wahrung der Anmeldefrist unbedingt noch rechtzeitig innerhalb der jeweiligen Anmeldefrist beim Studienbüro melden.

Für alle An- und Abmeldungen erhalten Sie eine Bestätigungsmail über AlmaWeb. Haben Sie diese nicht erhalten, sollten Sie Ihre Anmeldung unverzüglich überprüfen und ggf. erneut vornehmen. Bei technischen Schwierigkeiten müssen Sie sich noch innerhalb der Anmeldefrist an das Studienbüro wenden.

Tipp: Sollten technische Probleme auftreten, die möglicherweise zu einer Fristversäumnis führen, sollten Sie diese dokumentieren und beispielsweise durch Bildschirmaufnahmen nachvollziehbar machen.

Da der Grundlagenschein nicht Teil der Zwischenprüfung ist, hat das Nichtbestehen keine Auswirkungen auf diese. Der Grundlagenschein kann nicht endgültig nicht bestanden werden, Sie können diesen – wie die Übungen für Fortgeschrittene – beliebig oft wiederholen.

Der Grundlagenschein ist indes Voraussetzung für die Teilnahme an der Übung für Fortgeschrittene gem. § 20 Abs. 2 StudO, an denen Sie ohne entsprechenden Nachweis nicht teilnehmen können.

Zwischenprüfung und ihre Teilleistungen

Teilleistungen zur Zwischenprüfung sind Semesterabschlussklausuren im Bürgerlichen Recht, Strafrecht und Öffentlichen Recht sowie die Hausarbeit für Anfangende, vgl. § 13 Abs. 2 PrüfO.

Zum Bestehen der Zwischenprüfung ist die erfolgreiche Teilnahme an

  •  einer Hausarbeit für Anfangende (unabhängig vom Rechtsgebiet),
  •  insgesamt drei Semesterabschlussklausuren im Bürgerlichen Recht,
  •  insgesamt zwei Semesterabschlussklausuren im Strafrecht sowie
  •  insgesamt drei Semesterabschlussklausuren im Öffentlichen Recht erforderlich.

Wichtig: Studierende, die vor dem dem Wintersemester 2022/2023 immatrikuliert waren, müssen an nur insgesamt zwei Semesterabschlussklausuren im Öffentlichen Recht erfolgreich teilnehmen.

 

Nein, Sie müssen nicht im 1. Fachsemester an einer Hausarbeit teilnehmen.

Hinweis: Die Hausarbeit für Anfangende stellte eine Teilleistung der Zwischenprüfung dar. Es wird empfohlen, an der Hausarbeit bereits im 1. FS teilzunehmen.

 

Die Anmeldung muss über AlmaWeb vorgenommen werden und innerhalb der Anmeldefristen erfolgen, die das Studienbüro regelmäßig in einer Übersicht veröffentlicht.

Auch Klick-Anleitungen zur Durchführung der Anmeldung sind hier online abrufbar. 

Die Abmeldung von einer Prüfungsleistung (Hausarbeit/Klausur) ist nur innerhalb der Anmeldefrist möglich. Nach dem Ende Anmeldefrist ist ein Rücktritt von nur noch aus triftigem Grund möglich.  

Als Studierende:r tragen Sie selbst die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung und den ggf. erforderlichen Nachweis der (fristgemäßen) Anmeldung bzw. Abmeldung.

Für alle An- und Abmeldungen erhalten Sie eine Bestätigungsmail über AlmaWeb. Haben Sie diese nicht erhalten, sollten Sie Ihre Anmeldung unverzüglich überprüfen und ggf. erneut vornehmen. Bei technischen Schwierigkeiten müssen Sie sich innerhalb der Anmeldefrist an das Studienbüro wenden.

 

Eine nachträgliche Anmeldung sieht die Prüfungsordnung nicht vor. Sie können daher lediglich einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Anmeldefrist stellen. Für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gibt es kein Formular. Diesen müssen Sie selbst formulieren.

Ein solcher Antrag ist beim Prüfungsausschuss z.H. des Vorsitzenden (Herr Prof. Dr. Faßbender) einzureichen; Sie können ihn persönlich zu den Sprechzeiten im Sekretariat der Professur abgeben, per Post oder auch per Mail an pruefungsausschuss-jura(at)uni-leipzig.de senden.

Ein solcher Antrag auf Wiedereinsetzung kann nur Erfolg haben, wenn Sie gemäß § 32 VwVfG i.V.m. § 1 SächsVwVfZG glaubhaft machen können, dass Sie die betreffende Anmeldefrist „ohne Verschulden“ versäumt haben, d.h. aus Gründen, die Sie nicht zu vertreten haben. Dies müssen Sie in Ihrem Antrag – nach Möglichkeit mit entsprechenden Nachweisen – darlegen.

Hinweis: Soweit Sie die Fristversäumnis mit technischen Problemen begründen, empfehlen wir Ihnen, hierüber Belege, insbesondere durch Screenshots/Bildaufnahmen zu führen.

Das Wiederholen und endgültige Nichtbestehen von Teilleistungen der Zwischenprüfung ist in § 14 PrüfO geregelt.

Danach kann jede Abschlussklausur und die Hausarbeit für Anfangende maximal zweimal wiederholt werden. Dabei müssen aber die Wiederholungsfristen beachtet werden; das Versäumen einer Wiederholungsfrist führt ebenfalls zum endgültigen Nichtbestehen der jeweiligen Teilleistung.

Wurde eine Semesterabschlussklausur nicht bestanden, kann diese insgesamt maximal zweimal wiederholt werden; Voraussetzung ist aber, dass die jeweiligen Wiederholungsfristen eingehalten werden (s.o.).

Zu jeder Abschlussklausur, die am Ende der Vorlesungszeit gestellt wird, gibt es eine Wiederholungsklausur einige Wochen später, am Ende der jeweiligen vorlesungsfreien Zeit. Anschließend wird die betreffende Abschlussklausur erst ein Jahr später wieder angeboten.

Der erste Wiederholungsversuch muss nicht zum unmittelbar folgenden Wiederholungstermin erfolgen. Jedoch muss der erste Wiederholungsversuch unbedingt innerhalb eines Jahres nach Abschluss des ersten Prüfungsversuches, d.h. in der Studienpraxis spätestens ein Jahr später (der nächste reguläre Termin der jeweiligen Abschlussklausur) unternommen werden.

Sollte die Klausur auch im ersten Wiederholungsversuch nicht bestanden werden, kann der zweite und letzte Wiederholungsversuch zu dieser Klausur nur noch im unmittelbar folgenden, nächstmöglichen Termin unternommen werden.

Hinweis: Zur Teilnahme und Fristwahrung ist die Anmeldung zu den Wiederholungsklausuren über AlmaWeb zwingend notwendig.

Bitte beachten Sie folgende Besonderheiten bei Ersatzleistungskontrollen gem. § 7a PrüfO.

Bei Nichtteilnahme an einer Ersatzleistungskontrolle, die eine Abschluss- oder Wiederholungsklausur ersetzt, verlängert sich die Frist für den ersten Wiederholungsversuch bei einer ersetzten Abschlussklausur um vier Monate und bei einer ersetzten Wiederholungsklausur um zehn Monate; für die zweite Wiederholung gilt der Termin einer Ersatzleistungskontrolle nicht als nächstmöglicher Prüfungstermin.

 

Nein, es muss insgesamt lediglich eine Hausarbeit für Anfangende bestanden werden, aber es gibt auch nur insgesamt 3 Versuche, unabhängig davon, in welchem Rechtsgebiet Sie diese fertigen. Es müssen auch nicht alle 3 Versuche im selben Rechtsgebiet absolviert werden. 

Beispiel: Wer die Hausarbeit im 1. Versuch bspw. im Öffentlichen Recht nicht bestanden hat, kann sich für die Wiederholung auch für die Hausarbeit im Strafrecht oder Zivilrecht anmelden oder abermals an der Hausarbeit im Öffentlichen Recht teilnehmen. In jedem Fall handelt es sich um den 2. Versuch. 

Die Zwischenprüfung sollte spätestens zum Beginn des 5. Fachsemester abgelegt werden. Sollten Sie bis zum Beginn des 5. Fachsemesters die Zwischenprüfung nicht bestanden haben, müssen Sie gem. § 11 Abs. 3 PrüfO an einer Studienberatung teilnehmen.

Das Nichtbestehen der Zwischenprüfung hat jedoch keine Exmatrikulation zur Folge. 

Für eine Exmatrikulation ist vielmehr entscheidend, ob Sie die Zwischenprüfung insgesamt endgültig nicht bestanden haben; das hängt wiederum von den einzelnen Teilleistungen zur Zwischenprüfung und den Versuchen ab, die Sie dafür noch zur Verfügung haben (s.o. zu den Wiederholungsversuchen und –fristen).

Hinweis: Gem. § 15 S. 1 Nr. 1 u. 2, S. 2 StudO ist bis zum Beginn des 3. Fachsemesters mindestens ein Leistungsnachweis über einen Grundlagenschein oder eine Klausur für Anfangende zu erbringen.

Nach Abschluss des Prüfungsdurchgangs, einschließlich der Wiederholungsklausuren (November/Mai), im Studienbüro. Die genauen Termine werden auf der Homepage unter „Aktuelles“ bekannt gegeben.

Allgemein: Prüfungsunfähigkeit und Nachteilsausgleich

Die Regelungen zur Prüfungsunfähigkeit und zum Nachteilsausgleich gelten sowohl für das Grund- als auch für das Hauptstudium (ohne Schwerpunktbereichsprüfung). Für die Schwerpunktbereichsprüfung gelten ggf. gesonderte Regelungen (s.u.). 

Im Falle einer Erkrankung, die zur Prüfungsunfähigkeit führt, ist eine Entschuldigung für den jeweiligen Prüfungstermin möglich, vgl. § 8 Abs. 2 S. 2 PrüfO. Sie müssen sich mit einem Nachweis in Form eines ärztlichen Attestes - das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf - beim Studienbüro melden. Der Nachweis muss unverzüglich im Studienbüro der Juristenfakultät abgegeben werden – unter Angabe der Matrikelnummer und der genauen Bezeichnung der Klausur(en), an der Sie aufgrund der Erkrankung nicht teilnehmen können.

Auf der folgenden Informationsseite wird Ihnen ein Vordruck für die Bescheinigung zur Feststellung der Prüfungsunfähigkeit zur Verfügung gestellt. 

Bitte beachten Sie, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Beeinträchtigung durch Prüfungsangst oder Prüfungsstress nicht zu einer rechtlich beachtlichen Prüfungsunfähigkeit führt. Ein Rücktritt aus diesem Grund ist somit grundsätzlich ausgeschlossen.

Der Rücktritt von einer Prüfungsleistung ist gem. § 8 Abs. 1 S. 1 PrüfO auch aus einem anderen triftigen Grund möglich. Ob ein Grund als triftig i.S.d. § 8 Abs. 1 S. 1 PrüfO angesehen wird, entscheidet der Prüfungsausschuss bei Leistungen im Grundstudium gem. § 8 Abs. 1 S. 2 PrüfO im Einzelfall. Bei Leistungen im Hauptstudium wird die Entscheidung von der/dem jeweiligen Übungsleiter:in (Professor:in/Dozent:in) getroffen. 

Der Grund ist, wie bei einer Erkrankung, gleichfalls glaubhaft zu machen.

Hinweis: vor der Nichtteilnahme an einer Prüfung sollten Sie in jedem Fall die Entscheidung des Prüfungsausschusses/der Übungsleiter:in abgewartet haben, da im Falle einer Ablehnung eines triftigen Grundes die Prüfungsleistung als ungenügend bewertet wird.

Keinen triftigen Grund stellt beispielsweise die erhöhte Lernbelastung aufgrund nicht bestandener Klausuren dar.

Ein Nachteilsausgleich kommt nach § 8 Abs. 3 PrüfO in Betracht, wenn Sie glaubhaft machen können, dass Sie wegen einer Behinderung oder wegen einer chronischen Krankheit nicht nur vorübergehend nicht in der Lage sind, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Bearbeitungszeit oder unter Einhaltung sonstiger Prüfungsmodalitäten zu erbringen. Die Glaubhaftmachung erfolgt im Regelfall durch Vorlage eines ärztlichen Attestes, in Zweifelsfällen auf Verlangen des Prüfungsausschusses durch Vorlage eines amtsärztlichen Attestes. Im Fall lediglich vorübergehender Erkrankungen kommt kein Nachteilsausgleich in Betracht, ggf. können Sie aber nach § 8 Abs. 1 u 2 PrüfO von der Teilnahme am Prüfungstermin entschuldigt sein (s.o.).

Die Gewährung eines Nachteilsausgleichs für Leistungen der Zwischenprüfung (Grundstudium) setzen einen Antrag beim Prüfungsausschuss voraus. Bei Leistungen im Hauptstudium ist der Antrag bei den zuständigen Professor:innen/Dozent:innen zu stellen. Für die Beantragung eines Nachteilsausgleiches können die folgenden Formulare verwendet werden:

ANTRAG AUF NACHTEILSAUSGLEICH 

Bestätigungsschreiben für Ärzt:innen 

Um eine rechtzeitige Entscheidung über den Antrag auf Nachteilsausgleich zu gewährleisten, wird empfohlen, die vollständigen Antragsunterlagen mindestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin einzureichen.

Hauptstudium

(ohne Schwerpunktbereichsstudium)

Der Bereich Hauptstudium umfasst Fragen zu den Großen Übungen, zu Schlüsselqualifikation, zum fachspezifischen Fremdsprachennachweis (Fremdsprachenschein) und zur praktischen Studienzeit (Praktika). Fragen zum Schwerpunktbereichsstudium werden in einem gesonderten Bereich beantwortet. 

Die Regelungen zum Hauptstudium (ohne Schwerpunktbereichsstudium) ergeben sich aus der Studienordnung

Allgemeine Informationen zum Hauptstudium finden Sie auf dieser Übersichtsseite.

Übungen für Fortgeschrittene 

Gem. § 20 Abs. 2 StudO ist die bestandene Zwischenprüfung keine Voraussetzungen für die Teilnahme an einer Übung für Fortgeschrittene. Die Teilnahme setzt jedoch folgende Teilleistungen voraus:

  • das Bestehen der Hausarbeit für Anfangende,
  • das Bestehen der erforderlichen Anzahl an Semesterabschlussklausuren im jeweiligen Rechtsgebiet,
  • das Bestehen eines Grundlagenscheins.

Beispiel: Wer eine Hausarbeit und den Grundlagenschein bestanden hat, kann bspw. an der Übung für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht teilnehmen, wenn er zusätzlich drei Semesterabschlussklausuren im Bürgerlichen Recht bestanden hat. Auf die Leistungen in den jeweils anderen Rechtsgebieten kommt es nicht an.

Grundsätzlich ja – und zwar für jede einzelne Teilleistung, an der Sie teilnehmen möchten, d.h. für jede einzelne Klausur und Hausarbeit im Rahmen der Übung ist eine gesonderte Anmeldung nötig.

Für die Durchführung der Übungen und damit in Zusammenhang stehende organisatorische Fragen sind jeweils die Übungsleiter zuständig; das Studienbüro stellt  für alle Anmeldefristen im Rahmen der Übungen eine Übersicht online.

Zum Bestehen einer Übung genügt das Bestehen einer der beiden angebotenen Hausarbeiten (vor- oder nachlaufende) sowie das Bestehen einer der im Rahmen der Übung angebotenen Klausuren. In jedem Rechtsgebiet – Bürgerliches Recht, Strafrecht, Öffentliches Recht – muss eine Übung bestanden werden. 

Hinweis. Beachten Sie unbedingt den zeitlichen Zusammenhang der einzelnen Prüfungsleistungen, §§ 20 Abs. 3, 21 StudO (siehe unten). 

Hierfür gibt es keine Begrenzung.

Es ist aber zu beachten, dass für den Scheinerwerb Hausarbeit und Klausur grundsätzlich innerhalb einer Übung, d.h. in einem Semester, bestanden werden müssen, wobei es sich entweder um eine vor- oder nachlaufende Hausarbeit handeln kann. Im Fall einer Wiederholung der Übung sind daher ggf. beide Teilleistungen zu wiederholen (Klausur und Hausarbeit).

Hinweis: Für Ersatzleistungkontrollen gelten gem.§ 7a Abs. 3 PrüfO besondere Regelungen.

Nimmt ein:e Studierende:r an keiner einzigen der Ersatzleistungskontrollen teil, mit denen Klausuren einer Übung für Fortgeschrittene ersetzt werden, gilt eine bestandene vorlaufende Hausarbeit zu dieser Übung als vorlaufende Hausarbeit für die Übung für Fortgeschrittene, die im nachfolgenden Semester angeboten wird. Erweiternd kann im Ersetzungsbeschluss des Fakultätsrats festgelegt werden, dass eine bestandene Hausarbeit auch dann nach Maßgabe des Satzes 2 übertragen wird, wenn ein:e Studierende:r erfolglos an einer oder mehreren Ersatzleistungskontrollen teilgenommen hat.

Nein, grundsätzlich ist keine solche Mitnahme von Teilleistungen möglich. Klausur und Hausarbeit müssen für den Scheinerwerb innerhalb einer Übung, d.h. in einem Semester bestanden werden (s.o.). Möglich ist es jedoch, eine nachlaufende Hausarbeit als vorlaufende Hausarbeit umzuschreiben.

Beispiel: Sie bestehen im 4. Fachsemester die Klausuren (für Fortgeschrittene) nicht, haben aber bereits mit der (nachlaufenden) Hausarbeit begonnen. Diese kann in eine vorlaufende Hausarbeit für das 5. Fachsemester umgeschrieben werden.

Bestehen Sie nun die vorlaufende Hausarbeit nicht, dafür aber eine Klausur während des 5. Fachsemesters, so können Sie an einer weiteren nachlaufenden Hausarbeit nach dem 5. Fachsemester teilnehmen. Wird diese gleichfalls nicht bestanden, müssen Sie im 6. Fachsemester erneut eine Klausur absolvieren. Die Hausarbeit kann wiederum in eine nachlaufende umgeschrieben werden usw. 

Ausnahmen regelt § 21 Abs. 2 S. 2 und 3 StudO; sie kommen danach nur unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht und hängen von einer Entscheidung des/der Übungsleitenden ab.

Ja, wenn es sich nach Anlage 1 zur StudO um Pflichtfachvorlesungen handelt. Grund dafür ist, dass für die Anmeldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung nach § 17 SächsJAPO ein Nachweis über den Besuch einer angemessenen Zahl von Lehrveranstaltungen über die Pflichtfächer in Form eines Belegbogens vorgelegt werden muss; dieser wird auf Grundlage der in AlmaWeb hinterlegten Anmeldungen zu den Pflichtvorlesungen erstellt.

Das Zulassungsseminar kann grundsätzlich auch schon früh im Studium, ggf. vor vollständigem Abschluss der Zwischenprüfung absolviert werden. Das ist aber – je nach individuellem Studienverlauf – nicht in jedem Fall ratsam. Bei der Entscheidung für/gegen ein Seminar und ggf. bei der Auswahl von „Wunschthemen“ sollten die eigenen Vorkenntnisse beachtet werden.

Fremdsprachenschein

Der Fremdsprachschein kann bereits im 1. FS absolviert werden; dies ist aber nicht zwingend und kann auch in einem späteren Semester erfolgen. Da der Fremdsprachschein allerdings spätestens bei Anmeldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung und bei Stellung des Antrags auf Zulassung zur Schwerpunktbereichsprüfung vorliegen muss, sollten Sie dies zumindest frühzeitig in Ihrer Studienverlaufsplanung berücksichtigen.

Welche Fachsprachkurse speziell für Jurist:innen – zum Erwerb des „UNIcert“ – gibt es an der Universität Leipzig?

Das UNIcert ist ein Qualifizierungsprogramm des Sprachenzentrums der Universität Leipzig. In speziell für Jurastudierende konzipierten Kursen können Sie hier den für das Studium notwendigen Fremdsprachenschein erwerben.

Derzeit bietet das Sprachenzentrum folgende Kurse an:

Englisch für Jurist:innen, Französisch für Jurist:innen und Russisch für Jurist:innen (Russisch für Jurist:innen allerdings Beginn nur im Sommersemester möglich). 

Prinzipiell können Sie auch auch in fremdsprachigen Lehrveranstaltungen der Fakultät z.B. Seminaren mit mindestens 2 SWS und einer Prüfung einen Fremdsprachenschein erwerben. Dies wird von den jeweiligen Dozent:innen extra ausgewiesen (Bspw. „Introducción al derecho penal“ (Spanisch) von Frau Prof. Dr. Beckemper). Sollte kein Hinweis auf den Erwerb eines Fremdsprachenscheins erfolgt sein, erkundigen Sie sich im Zweifel bei dem/der jeweiligen Veranstalter:in. 

Für das Sprachenzertifikat „UniCert“ müssen Sie sich im Sprachenzentrum der Universität Leipzig anmelden; für andere Veranstaltungen bitte bei der/dem jeweiligen Dozent:in bzw. der Professur erfragen. Zur Seite des Fremdsprachenzentrums

Ja, es muss aber ein „zusätzlicher Schein mit Prüfung“ erworben werden, d.h. zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen und Leistungen, die z.B. während eines Erasmus-Auslandsaufenthalt zu erbringen sind, damit dies hinsichtlich der Frist für den Freiversuch berücksichtigt werden kann.

Zudem genügt kein allgemeiner Sprachkurs; erforderlich ist ein Schein in der Fachsprache.

Praktikum

Der Nachweis der praktischen Studienzeit ist die Voraussetzung für die Teilnahme an der staatlichen Pflichtfachprüfung. Die Einzelheiten hierzu regelt die SächsJAPO und unterliegen der abschließenden Beurteilung/Prüfung durch das Landesjustizprüfungsamt (LJPA).

Ab der vorlesungsfreien Zeit nach dem 2. FS. 

Ja, sofern es sich um ein Praktikum innerhalb eines rechtswissenschaftlichen Studiums, ab dem 2. Fachsemester handelt. Ausnahmen sind direkt beim Landesjustizprüfungsamt in Dresden zu erfragen. Das Landesjustizprüfungsamt entscheidet auch über Fragen der Anrechnung von Praktikumszeiten.

 

 

Praktische Studienzeiten können im In- und Ausland bei der Justiz, der Verwaltung, einem Rechtsanwalt, einem Notar oder bei einer sonstigen geeigneten Stelle abgeleistet werden. Weitere Hinweise hierzu finden Sie auf den Seiten des Landesjustizprüfungsamtes.

Auch ein Gruppenpraktikum in der sächsischen Justiz kommt in Betracht; nähere Informationen dazu finden Sie hier

 

Das Praktikum muss sich insgesamt auf 90 Tage erstrecken und kann ausschließlich in der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) abgeleistet werden; bei der Berechnung zählen Samstage, Sonn- und Feiertage mit. Eine Mindestzahl an Tagen für einzelne Teilabschnitte ist nicht vorgeschrieben. Nähere Informationen erteilt das LJPA (s.o.)

Schlüsselqualifikation

In eigenständigen Lehrveranstaltungen zu den Schlüsselqualifikationen (entsprechend ausgewiesen als „SQ“). Daneben auch in Seminaren – dies allerdings nur, wenn dies durch den oder die Seminarleiter:in extra angeboten wird.

 

Schwerpunktbereichsstudium 

Die Regelungen zum Schwerpunktbereichsstudium und zur Schwerpunktbereichsprüfung ergeben sich aus der Prüfungsordnung

Allgemeine Hinweise zum Schwerpunktbereichsstudium, z.B. zum Angebot und den Inhalten der einzelnen Schwerpunktbereiche, finden Sie auf dieser ÜBERSICHTSSEITE

Allgemeines 

Nein, für den Besuch der Veranstaltungen im Schwerpunktbereich ist keine vorherige Anmeldung erforderlich; eine Anmeldung wird erst erforderlich, wenn Sie die Schwerpunktbereichsprüfung ablegen wollen (dazu s.u.).

 

Den Belegbogen erhalten Sie in einem Formularkasten in der 4. Etage, Burgstraße 27.

Der Belegbogen dient als Nachweis dafür, dass Sie an den Schwerpunktveranstaltungen teilgenommen haben. Die Dokumentation Ihrer Teilnahme  obliegt grundsätzlich den jeweiligen Dozierenden. Zum Ende der Vorlesung müssen Sie den Belegbogen bei dem/der jeweiligen Dozent:in vorlegen und Ihre Teilnahme bestätigen lassen. Der Dozent/die Dozentin sollte zum Beginn der Vorlesung auf die Einzelheiten der Nachweisführung hinweisen. 

Ja, das Zulassungsseminar kann auch in einem anderen Schwerpunktbereich absolviert werden.

Schwerpunktbereichsprüfung 

Die Schwerpunktbereichsprüfung umfasst eine Schwerpunktbereichsklausur und die Teilnahme an einem Prüfungsseminar, in dessen Rahmen eine wissenschaftliche Studienarbeit anzufertigen ist.

Um an der Schwerpunktbereichsprüfung teilzunehmen, müssen Sie zunächst die Zulassung zur Prüfung beantragen. Dafür müssen alle Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sein und die entsprechenden Nachweise zusammen mit dem Antragsformular persönlich im Studienbüro für die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung eingereicht werden. Formular und Hinweise zu den erforderlichen Nachweisen finden Sie HIER .

Sind die notwendigen Voraussetzungen erfüllt, erhalten Sie einen Zulassungsbescheid, der ebenfalls im Studienbüro Schwerpunktbereichsprüfung abzuholen ist. Nach der Zulassung können Sie an den einzelnen Teilleistungen der Schwerpunktbereichsprüfung teilnehmen. Diese Teilnahme setzt jeweils noch eine vorherige Anmeldung zur konkreten Teilleistung voraus (dazu sogleich s.u.); zu diesem Zweck erhalten Sie mit dem Zulassungsbescheid entsprechende Anmeldeformulare.

Hinweis: Sollten Ihnen Originaldokumente derzeit nicht vorliegen, da sich diese wegen der Anmeldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung beim LJPA befinden, müssen Sie den Antrag trotzdem fristgerecht einreichen und mit den zuständigen Sachbearbeiterinnen im Studienbüro Schwerpunktbereichsprüfung Rücksprache halten.

 

Spätestens bis zum Ende der Vorlesungszeit des Semesters, das dem Semester, in dem Sie die erste Prüfungsleistung im Rahmen der Schwerpunktbereichsprüfung erbringen wollen, unmittelbar vorausgeht.

Beispiel: Wollen Sie im Wintersemester die erste Prüfungsleistung erbringen, muss die Zulassung spätestens bis zum Ende der Vorlesungszeit des unmittelbar vorhergehenden Sommersemesters beantragt werden  (meist Anfang/Mitte Juli). Wollen Sie im Sommersemester die erste Prüfungsleistung erbringen, muss die Zulassung spätestens zum Ende der Vorlesungszeit des unmittelbar vorhergehenden Wintersemesters beantragt werden (regelmäßig Anfang Februar). Außerdem ist die zusätzliche Anmeldung zu der jeweiligen Prüfungsleistung notwendig. 

 

Die Voraussetzungen zur Zulassung zur Schwerpunktbereichsprüfung ergeben sich aus § 20 Abs. 2 S. 1 PrüfO und sind dort im Einzelnen aufgeführt.

 Darüber hinaus beachten Sie bitte folgende allgemeinen Hinweise.

Das Anmeldeformular für die Schwerpunktbereichsklausur (s.o.) ist bei den Sachbearbeiterinnen für die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung einzureichen. Hierfür sind folgende Fristen zu beachten:

Wollen Sie sich für die Schwerpunktbereichsklausur im Sommersemester schreiben, muss die Anmeldung bis spätestens 15. Februar des jeweiligen Jahres erfolgen; die Anmeldung zur Schwerpunktklausur im Wintersemester muss spätestens am 31. Juli erfolgen.

Die Teilnahme am Prüfungsseminar setzt demgegenüber eine Anmeldung direkt bei den Seminarveranstalter:innen voraus – unter Beachtung der mit der Seminarankündigung bekanntgegebenen Anforderungen. Die Seminareinschreibung erfolgt regelmäßig gegen Ende der Vorlesungszeit, das dem Semester, in dem das Seminar belegt werden soll, unmittelbar vorhergeht.

Das Anmeldeformular für die wissenschaftliche Studienarbeit (Prüfungsseminar), das Sie mit dem Zulassungsbescheid für die Schwerpunktbereichsprüfung erhalten haben, ist bei den Seminarleitenden einzureichen.

Nein, die Zulassung zur Schwerpunktbereichsprüfung löst noch keine Frist aus, innerhalb derer die einzelnen Prüfungsleistungen abgelegt werden müssen.

Nein, die Schwerpunktbereichsprüfung kann auch – ganz oder teilweise – vor der staatlichen Pflichtfachprüfung absolviert werden. Doch auch ein vollständiges Ablegen der Schwerpunktbereichsprüfung nach der staatlichen Pflichtfachprüfung ist möglich.

Ein bestimmter zeitlicher Zusammenhang zwischen staatlicher Pflichtfachprüfung und der Schwerpunktbereichsprüfung ist nicht (mehr) vorgeschrieben. Daher ist nach dem Ablegen der staatlichen Pflichtfachprüfung auch keine Frist zu beachten, innerhalb derer die Schwerpunktbereichsprüfung abgelegt werden muss.

Nein, ein solcher zeitlicher Zusammenhang ist nicht vorgeschrieben. Eine entsprechende Frist zwischen dem Ablegen der einzelnen Teilleistungen ist daher nicht zu beachten.

Im Falle einer Erkrankung, die zur Prüfungsunfähigkeit führt, ist unter folgenden Voraussetzungen eine Entschuldigung für den jeweiligen Prüfungstermin möglich:

Können Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht an der Schwerpunktbereichsklausur teilnehmen, so ist dies unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Erkrankung glaubhaft zu machen. Der Nachweis der Erkrankung erfolgt grundsätzlich durch eine Bescheinigung zur Feststellung der Prüfungsunfähigkeit, die in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf. Diese muss die gesundheitliche Beeinträchtigung beschreiben (z.B. Hinweis auf Schmerzen) und die sich daraus ergebende Behinderung in der Prüfung (z.B. Störung der Konzentrationsfähigkeit) angeben. Eine einfache Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reicht nicht aus.

Für die schriftliche Anzeige kann der Ihnen auf der folgenden Informationsseite zur Verfügung gestellte Vordruck genutzt werden. 

Die schriftliche Anzeige und die Bescheinigung zur Feststellung der Prüfungsunfähigkeit sind unverzüglich bei Frau Kluge oder Frau Markstein, den Sachbearbeiterinnen für die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung, einzureichen und auf diesem Wege dem Prüfungsausschuss vorzulegen.

Benötigen Sie aus gesundheitlichen Gründen eine Verlängerung der Bearbeitungszeit der wissenschaftlichen Studienarbeit oder können das Referat während der Seminarveranstaltung nicht halten, ist die o.g. Prüfungsunfähigkeitsbescheinigung bei dem/der jeweiligen Seminarveranstalter:in, bei dem/der Sie die wissenschaftliche Studienarbeit fertigen, einzureichen und mit diesem im Einzelfall Rücksprache zu halten. Im Falle eines Rücktritts von der wissenschaftlichen Studienarbeit ist der Prüfungsausschuss für die Entscheidung zuständig. 

Wichtig:  Bei wissenschaftlichen Studienarbeiten entscheidet der Seminarveranstalter über eine Verlängerung der Bearbeitungszeit bzw. Verschiebung des Referatstermins. Außerdem ist zu beachten, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Beeinträchtigung durch Prüfungsangst oder Prüfungsstress nicht zu einer rechtlich beachtlichen Prüfungsunfähigkeit führt. Ein Rücktritt aus diesem Grund ist somit grundsätzlich ausgeschlossen.

Gem. § 26 Abs. 1 PrüfO gilt eine Teilleistung zur Schwerpunktbereichsprüfung als Freiversuch, wenn sie innerhalb der Regelstudienzeit, d.h. spätestens im 10. Fachsemester, abgelegt wird. Dabei wird jede Prüfungsleistung für sich betrachtet; es ist keine Voraussetzung, dass die gesamte Prüfung im Freiversuch durchgeführt wird.

Für die Frage der Anrechnung von Auslandssemestern, Tätigkeiten in der studentischen Selbstverwaltung sowie der Berücksichtigung von Erziehungs- und Krankheitszeiten oder ähnlichen Umständen, die zu einer Verlängerung der Frist für die Erbringung von Freiversuchsleistungen führen können, gilt § 29 SächsJAPO entsprechend.

Hinweis: Die „Pandemiesemester“ Sommersemester 2020 bis einschließlich Wintersemester 2021/2022 bleiben bei der Berechnung der Freiversuchsfrist unberücksichtigt.

 

Nicht bestandene Schwerpunktbereichsklausuren oder Wissenschaftliche Studienarbeiten dürfen maximal zweimal wiederholt werden; Voraussetzung ist die Beachtung der jeweiligen Wiederholungsfristen:

Der erste Wiederholungsversuch ist grundsätzlich nur innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses möglich. Wird die jeweilige Leistung auch im ersten Wiederholungsversuch nicht bestanden, so ist ein zweiter Wiederholungsversuch grundsätzlich nur unmittelbar zum nächsten Termin möglich. Es ist eine erneute Anmeldung (s.o.) vorzunehmen.

Eine Verlängerung dieser Wiederholungsfristen kommt nur ausnahmsweise in Betracht, z.B. im Fall gesetzlicher Mutterschutzfristen oder bei Elternzeit. Die Einzelheiten regelt § 25 Abs. 2 PrüfO. Über eine solche Verlängerung entscheidet der Prüfungsausschuss. Der jeweilige Grund, aus dem die eigentlich geltende Wiederholungsfrist nicht eingehalten werden kann, ist dem Prüfungsausschuss spätestens zwei Wochen nach Ablauf dieser Frist anzuzeigen.

Besonderheiten gelten, wenn die erstmalig erbrachte Schwerpunktbereichsklausur bzw. die wissenschaftliche Studienarbeiten als Freiversuchsleistung abgelegt und als nicht bestanden (Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“) bewertet wurden. In diesem Fall gilt der erstmalige Versuch als nicht unternommen, wenn Sie sich erneut zur Prüfung anmelden. Ihnen stehen dann noch die regulären Prüfungsversuche (Erstversuch sowie maximal 2 Wiederholungsversuche – s.o.) zur Verfügung.

Eine Wiederholung zur Notenverbesserung ist nur möglich, wenn es sich bei der bestandenen Prüfungsleistung um eine Freiversuchsleistung gehandelt hat. In diesem Fall ist – nach erneuter Anmeldung – eine einmalige Wiederholung der jeweiligen Prüfungsleistung zur Notenverbesserung möglich, jedoch nur bis zum Ablauf des übernächsten Semesters nach Bekanntgabe des Ergebnisses der zu wiederholenden Prüfungsleistung.

Das Zeugnis sowie das Ergebnis der Schwerpunktbereichsklausur erhalten Sie den Sachbearbeiterinnen für die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung. Das Ergebnis der Studienarbeit wird durch die Lehrstühle mitgeteilt, meist durch die Ausstellung eines Seminarscheins.

Bei den Sachbearbeiter:innen für die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung.

Nein. Sollten Sie die Erste Juristische Prüfung vollständig bestanden haben, werden Sie automatisch zum Ablauf des Semesters exmatrikuliert. Für die Teilnahme am Verbesserungsversuch im Schwerpunktbereichsstudium wird daher keine Immatrikulation vorausgesetzt. 

Staatliche Pflichtfachprüfung

Die Durchführung der staatlichen Pflichtfachprüfung obliegt dem sächsischen Landesjustizprüfungsamt (LJPA) und richtet sich nach der SächsJAPO. Die folgenden Hinweise sind daher allgemeiner Art. Ausführliche Hinweise zu der staatlichen Pflichtfachprüfung finden Sie auf der Webseite des LJPA.

 

Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die schriftliche Prüfung umfasst drei Klausuren im Zivilrecht, eine Klausur im Strafrecht sowie zwei Klausuren im Öffentlichen Recht. Die mündliche Prüfung unterteilt sich ebenfalls in einen zivilrechtlichen, einen strafrechtlichen und einen öffentlich-rechtlichen Teil.

Die Anmeldung ist ausschließlich online möglich.

Für den Prüfungstermin im August ist die Anmeldung bis zum 15. Mai des betreffenden Jahres möglich, für den im Februar beginnenden Prüfungstermin endet die Anmeldefrist am 15. Dezember des Vorjahres.

Nach erfolgreichem Abschluss der online-Anmeldung erhalten Sie eine Empfangsbestätigung per E-Mail sowie ein Formular, welchem Sie die erforderlichen Zulassungsunterlagen beifügen und diese unverzüglich an das Landesjustizprüfungsamt übersenden müssenn. Sie benötigen die erforderlichen Scheine und Nachweise daher spätestens bis zum Ende der jeweiligen Anmeldefrist (s.o.)

 

Im Studienbüro nach vorheriger Beantragung per E-Mail. Das Studienbüro erstellt die Belegbogen anschließend auf Grundlage der in AlmaWeb hinterlegten Leistungen und besuchten Fächer. Deshalb ist die Anmeldung zu allen Pflichtvorlesungen nach dem 3. FS (die somit keine Leistungen zur Zwischenprüfung mehr darstellen) wichtig.

Um einen Freiversuch handelt es sich nur dann, wenn die staatliche Pflichtfachprüfung nach ununterbrochenem Studium spätestens in dem auf den Vorlesungsschluss des neunten Semesters unmittelbar folgenden Prüfungstermin erstmals abgelegt wird. Gründe bzw. Zeiten, die zu einer Verlängerung dieser Frist für den Freiversuch führen können (z.B. Zeiten des Mutterschutzes und Elternzeiten), regelt § 29 Abs. 1 S. 3 SächsJAPO.

Für Studierende, die Ihr Studium vor dem 01. Oktober 2020 begonnen haben, gilt, dass die Prüfung spätestens in dem auf den Vorlesungschluss des achten Semesters unmittelbar folgenden Prüfungstermin abgelegt werden muss. 

Hinweis: Gem. § 66 Abs. 1 SächsJAPO bleiben die Pandemiesemster (Sommersemester 2020,Wintersemester 2020/2021, Sommersemester 2021 und Wintersemester 2021/2022) bei der Berechnung der Frist unberücksichtigt.

Weitere Informationen zum Freiversuch finden Sie im Hinweisblatt des LJPA

Urlaubssemesester und Exmatrikulation

Im Studierendensekretariat in der Goethestr. 3 - 5. Nach den Bestimmungen der Universität Leipzig ist sind Urlaubssemester – ohne besonderen Grund – max. für zwei Semester möglich.

Weitere Informationen zu einer möglichen Beurlaubung finden Sie hier

Den Freiversuch bei Unterbrechungen des Studiums regelt § 29 Abs. 1 S. 3-5 SächsJAPO. Im Falle einer Unterbrechung des Studiums durch Urlaubssemester ohne triftigen Grund ist der Freiversuch danach nicht möglich.

 

Ja, die Juristenfakultät ermöglicht es ihren Studierenden, Prüfungsleistungen auch während eines Urlaubssemesters zu erbringen. Beachten Sie jedoch, dass derartige Leistungen bei der Anmeldung zum Freiversuch ggf. nicht berücksichtigt werden. Weitere Informationen finden Sie hier.

 

Eine Exmatrikulation erfolgt auf Ihren Antrag hin oder von Amts wegen. Wird von Ihnen kein Zeitpunkt benannt, erfolgt die Exmatrikulation zum Ende des laufenden Semesters.

Eine Exmatrikulation erfolgt von Amts wegen, wenn Sie Ihr Studium mit der bestandenen Abschlussprüfung abgeschlossen haben. Dies setzt das erfolgreiche Ablegen der staatlichen Pflichtfachprüfung und der Schwerpunktbereichsprüfung voraus; d.h. die Exmatrikulation erfolgt zum 31.3. oder 30.9. nach Bekanntgabe des letzten, noch erforderlichen Prüfungsergebnisses.

Eine Exmatrikulation erfolgt auch,

- wenn Sie die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden haben oder

- wenn Sie die Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden haben.

Darüber hinaus erfolgt eine Exmatrikulation aufgrund der allgemeinen Gründe, wie bspw. der fehlenden Rückmeldung usw. (weiter Informationen hierzu finden Sie beim  Studierendensekretariat).