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Prof. Uhle hat seine Neukommentierung der kompetenzverfassungsrechtlichen Bestimmungen im Grundgesetz-Kommentar von Dürig / Herzog / Scholz mit der soeben erschienenen 102. Ergänzungslieferung fortgesetzt.

Neu kommentiert hat er die Zuständigkeitszuweisungen des Art. 74 Abs. 1 Nr. 13 GG für „die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung“, des Art. 74 Abs. 1 Nr. 14 GG für „das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt“, des Art. 74 Abs. 1 Nr. 15 GG für „die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft“, des Art. 74 Abs. 1 Nr. 16 GG für „die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung“, des Art. 74 Abs. 1 Nr. 17 GG für „die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz“, sowie des Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG für „den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht“.

Die Erläuterungen behandeln detailliert ebenso grundsätzliche wie auch aktuelle Fragen der genannten Kompetenztitel. Hierbei berücksichtigen und analysieren sie die einschlägige bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung, namentlich auch die jüngere Judikatur. Das gilt exemplarisch etwa für die vom 27. September 2022 datierende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit landesgesetzlicher Verbote von Windenergieanlagen in Waldgebieten.