Ziel der Forschungsstelle ist es, die Anwendung von Strafrecht in der Praxis zu untersuchen. Welche Fragen dabei im Fokus der Studien stehen und welches Vorgehen wir anwenden, erfahren Sie auf dieser Seite.

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Foto: Colourbox

Durch die Auswertung von Verfahrensakten, Gerichtsurteilen und Experteninterviews mit Praktikerinnen und Praktikern wird erforscht, welche Probleme sich bei der praktischen Durchsetzung von Strafnormen zeigen, ob Anwendungsdefizite oder Regelungslücken bestehen, die eine Änderung der materiellen oder prozessualen Voraussetzungen erfordern. Insbesondere bei jüngeren Strafvorschriften wird untersucht, ob sich die mit ihrer Einführung verbundenen gesetzgeberischen Erwartungen tatsächlich erfüllen.

Strafzumessung in Recht und Praxis

Das Projekt hat zum Ziel, Recht und Praxis der Strafzumessung in Deutschland zu analysieren, etwaige Probleme aufzuzeigen und konstruktive Lösungswege zu entwickeln. Das Strafgesetzbuch enthält in § 46 Abs. 1 StGB einen Formelkompromiss, aber keine klaren, in sich konsistenten Maßstäbe für die Strafzumessung. Dies führt dazu, dass verschiedene - selbst örtlich benachbarte - Gerichte bei ähnlichen Sachverhalten ganz unterschiedliche Strafen verhängen. Die weitgehende Regellosigkeit und die daraus folgende Ungleichmäßigkeit gerichtlicher Entscheidungen über das Strafmaß stehen in verstörendem Kontrast zu der fein ziselierten Dogmatik bei der Bestimmung der Bestrafungsvoraussetzungen. 
Die Bevölkerung erfährt von Strafzumessungsfragen meist nur durch die mediale Berichterstattung über lokale oder auch bundesweit wahrgenommene Hauptverhandlungen. In Stellungnahmen, speziell von Nutzern digitaler Medien, spiegelt sich häufig Unverständnis, ja sogar Empörung über die Praxis wider, die überwiegend als zu milde gegenüber dem verurteilten Täter dargestellt wird (siehe dazu Hoven, Die öffentliche Wahrnehmung von Strafzumessungsentscheidungen, KriPoZ 2018, 276). Ein wesentlicher Grund hierfür dürfte darin zu sehen sein, dass der Öffentlichkeit die rechtlichen Vorgaben und Maßstäbe für die Strafzumessung weitgehend unbekannt oder unverständlich sind.

Dieser insgesamt unbefriedigende Zustand verlangt zunächst nach einer mit wissenschaftlichen Methoden durchgeführten Erforschung der Rechtswirklichkeit sowie der Einstellung der relevanten Gruppen (Justiz und Bevölkerung) zu Fragen der Strafzumessung. Welche Umstände sind tatsächlich für die Strafmaß-Entscheidungen der Gerichte ausschlaggebend? Welche Unterschiede bestehen zwischen der Strafzumessungspraxis in verschiedenen Gerichtsbezirken? Wie und in welchem Umfang werden diese Entscheidungen in der Revisionsinstanz kontrolliert? Wie verhält sich die (mehr oder weniger punitive) Einstellung eines Bevölkerungsquerschnitts zu den Entscheidungsmaßstäben von StrafrichterInnen?

Diese Fragen stehen im Fokus des Projekts. Dabei greifen verschiedene Forschungsschritte ineinander. Zunächst sollen die Strafzumessungsentscheidungen von Tatgerichten verschiedener Länder exemplarisch auf die Faktoren hin untersucht werden, die für die Entscheidung der Gerichte jeweils relevant waren. Ergänzend zu der Aktenanalyse werden Gespräche mit Kleingruppen von TatrichterInnen anhand von vorgegebenen Fallvignetten geführt, um die relevanten Faktoren und die Entscheidungspfade bei der Strafzumessung zu ermitteln. 
Ein weiterer Forschungsansatz richtet sich auf die Kontrolle der tatgerichtlichen Strafzumessungsentscheidungen durch die Revisionsgerichte.
Ein weiteres wesentliches Element des Projekts ist die Auswertung einer Vignetten-Untersuchung zur Strafzumessung durch BerufsrichterInnen und Laien bei verschiedenen fiktiven Fallkonstellationen. Durch sie soll die Hypothese überprüft werden, dass Nicht-Juristen zu einer strengeren Bestrafung der Täter tendieren, und es sollen die Faktoren ermittelt werden, die in relevanter Weise zu solchen Unterschieden beitragen können.

Strafvollzug im Völkerstrafrecht

 

Der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) wurde als erster ständiger Gerichtshof zur Verfolgung der schwersten völkerrechtlichen Verbrechen errichtet. Die Staatengemeinschaft einigte sich auf die Gefängnisstrafe als Kernstrafe. Kein Konsens konnte dagegen für eine zentralisierten Haftanstalt erreicht werden. Daher verfügt der IStGH über keine eigens für die von ihm verurteilten Verbrecher vorgesehene Haftanstalt. Vielmehr wird nach dem sog. Drittstaaten-Prinzip die Haftstrafe in einem sich freiwillig bereiterklärenden Nationalstaat vollzogen. Das Forschungsvorhaben beabsichtigt die durch den IStGH verhängte Freiheitsstrafe normativ und rechtstatsächlich zu untersuchen. Dabei werden besondere Schwerpunkte auf die Verpflichtungen und Kompetenzen des IStGH sowie die rechtstheoretische Ziele gesetzt.

Die Strafbarkeit sexueller Übergriffe de lege lata und de lege ferenda

Zum November 2016 trat durch das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung eine Neuregelung des § 177 StGB in Kraft. Seither gibt es für die sexuelle Nötigung (§ 177 StGB a.F.) und den sexuellen Missbrauch widerstandsunfähiger Personen (§ 179 StGB a.F.) einen gemeinsamen, neuen Grundtatbestand, den sexuellen Übergriff. Strafbar macht sich danach bereits, "wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Personen sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt ", § 177 Abs. 1 StGB n.F. (sog. "Nein heißt Nein"-Lösung). Die Freiheit der Willensentscheidung rückt damit im Vergleich zur alten Rechtslage, in der es maßgeblich auf die Fähigkeit zur Selbstbestimmung ankam, in den Vordergrund. Das bedeutet einen Paradigmenwechsel für das Sexualstrafrecht (s. Hoven/Weigend "Nein heißt Nein" - und viele Fragen offen, JZ 2017, 182, 184).
Durch die Ausgestaltung des sexuellen Übergriffs als Grundtatbestand des § 177 StGB und damit als Zentralnorm im Sexualstrafrecht hat die Gesetzesnovelle das Potenzial, weitreichende Folgen für die Strafbarkeit sexueller Handlungen zu haben. Das Projekt dient dem Ziel die "Nein heißt Nein"-Gesetzgebung kritisch zu analysieren, um darauf aufbauend Vorschläge für gesetzliche Änderungen vorlegen zu können.

Die Reform dient nach dem Willen des Gesetzgebers dazu, "im Sexualstrafrecht inakzeptable Schutzlücken" zu schließen und "Wertungswidersprüche" zu beseitigen (BT-Drs. 18/9097, S. 21). Ob dieses Ziel tatsächlich erreicht wird, hängt von der Umsetzung der neuen Bestimmung in der Praxis ab.

Das Projekt nähert sich dem Thema daher nicht nur rechtsdogmatisch, sondern insbesondere durch qualitative empirische Forschung. Hierzu wird zunächst eine Aktenanalyse durchgeführt, deren Ergebnisse die Grundlage für qualitative Experteninterviews mit StaatsanwältInnen sind. So soll ein möglichst umfassendes Bild der Strafverfolgung bei sexuellen Übergriffen, sexuellen Nötigungen und Vergewaltigungen gewonnen werden.

Im Rahmen des Projekts wird zunächst untersucht, wie sich die stärkere Betonung der Willensfreiheit auf die Auslegung und die Anwendung von § 177 Abs. 1 und 2 StGB in der Praxis auswirkt. Insoweit deckt sich das Projektziel mit der Empfehlung der Reformkommission für das Sexualstrafrecht, die sich für eine kritische Verfolgung der Frage, wie sich die "Nein heißt Nein"-Lösung praktisch bewährt, ausspricht (Abschlussbericht der Reformkommission zum Sexualstrafrecht, vorgelegt am 19. Juli 2017, S. 293 ff.).
Zentral geht es darum, welche Maßstäbe für die Bestimmung eines "Nein" zu Grunde gelegt werden bzw. wie die Umstände auszulegen sind, in denen eine Strafbarkeit auch ohne ein vom Opfer ausdrücklich geäußertes "Nein" in Betracht kommt. Werden bisher straflose, aber im Zuge der Reform als strafwürdig empfundene Taten nun tatsächlich verfolgt und geahndet - oder kommt es zu Beweisproblemen und dadurch zu einem Anstieg von Verfahrenseinstellungen?

Ein weiterer Schwerpunkt des Projekts liegt in der Untersuchung der Frage, welche Folge die neuen Grundtatbestände für die übrigen Begehungsvarianten des § 177 StGB haben. Wie wirkt sich etwa der Wegfall des Nötigungserfordernisses auf den Gewaltbegriff in § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB aus? Hat die "Nein heißt Nein"-Regelung Konsequenzen für den Vergewaltigungsbgriff in § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB? Welche Taten sind künftig mit der, in der amtlichen Überschrfit weiterhin enthaltenen, "sexuellen Nötigung" zu tenorieren?

Bei Fragen zum Projekt: 

Barbara Wiedmer
E-Mail schreiben

Evaluation AntidopingG

Frau Professorin Hoven evaluiert im Auftrag des Deutschen Bundestages als Sachverständige gemeinsam mit Prof. Dr. Dr. h.c. Michael Kubiciel (Universität Augsburg) die strafrechtlichen und strafverfahrensrechtlichen Bestimmungen des AntidopingG. 

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