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Keine Verlängerungen der Bearbeitungszeit

Uns haben in den letzten Tagen einige Anfragen erreicht, ob die Bearbeitungszeit für die Hausarbeit der Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene krankheitsbedingt verlängert werden kann. Wir möchten in diesem Zusammenhang klarstellen, dass im Fall dieser Hausarbeit keine Verlängerungen gewährt werden. Die für die Hausarbeit eingeräumte Bearbeitungszeit von insgesamt 12,5 Wochen liegt schon erheblich über dem Mindestmaß von 4 Wochen nach § 20 Abs. 3 S. 3 StudO, auf das der Umfang der Hausarbeit ausgerichtet ist. Wir haben diesen langen Bearbeitungszeitraum bewusst gewählt, um Ihnen nicht nur die Flexibilität für eine individuelle Zeitplanung zu ermöglichen, sondern gerade auch um unvorhergesehene persönliche Umstände aufzufangen. Insofern bitten wir für unsere Linie um Verständnis.