Im Folgenden finden Sie die wesentlichen Informationen zum Schwerpunktbereich 7 „Medien- und Informationsrecht“. Der ehemalige Schwerpunktbereich „Medienrecht“ wurde zum Wintersemester 2022/23 neu strukturiert. Neben einer Vorstellung der vom Schwerpunktbereich umfassten Themen sind auf dieser Seite die nach der StudO vorgesehenen Pflicht- und Wahlveranstaltungen aufgeführt. Außerdem finden Sie eine FAQ-Rubrik zu Fragen rund um den Schwerpunktbereich.

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Vorstellung des Schwerpunktbereichs

Der Schwerpunkt „Medien- und Informationsrecht“ erfüllt das unerlässliche Bedürfnis einer demokratischen Informationsgesellschaft nach kompetenten Jurist:innen, die sich ihrer Chancen und Risiken gleichermaßen bewusst und in der Lage sind, die vielfältigen Konflikte zwischen Informationsinteressen und Persönlichkeitsschutz, zwischen technischem Fortschritt und rechtlichen Ordnungen, zwischen demokratischem Auftrag und wirtschaftlichen Zwängen zu erfassen. Neben den Funktionen der Medien für die demokratische Willensbildung haben sich wesentliche Veränderungen der menschlichen Kommunikation in vielen Gebieten ergeben. Sie (auch im internationalen Kontext) rechtlich zu erfassen und zu umhegen, ist eine fortgesetzte Aufgabe und Herausforderung – gerade weil sich Information und Kommunikation dem Zugriff der nationalen Rechtsordnung entziehen. Zudem bietet sich damit zugleich ein neues Arbeitsgebiet an, auf dem junge Jurist:innen ein interessantes berufliches Tätigkeitsfeld finden können. Weil es sich um eine Querschnittsmaterie handelt, behandeln die drei Pflichtfächer gebündelt die wesentlichen medien- und informationsrechtlichen Themen jeweils eines Fachbereichs (Zivilrecht, Öffentliches Recht, Strafrecht).

Curriculum nach der Studienordnung

VeranstaltungSWS
I. Pflichtfächer (§ 26 Absatz 2 StudO)
Medienrecht I (Zivilrecht)2
Medienrecht II (Öffentliches Recht)2
Medienrecht III (Strafrecht) (auch Schwerpunktbereich 6)2
II. Katalog-Wahlfächer (§ 26 Absatz 4 StudO)
Urheberrecht2
Informationsrecht2
Datenrecht2
Presserecht – Persönlichkeitsschutz und Äußerungsrecht2
Europäischer Menschenrechtsschutz – EMRK oder Internationaler und Europäischer Menschenrechtsschutz (aus Schwerpunktbereich 4)2
III. Wahlfächer kraft Anzeige (§ 26 Absatz 6 StudO)
Medienstaatsvertrag2
Lauterkeitsrecht (aus Schwerpunktbereich 12)2
Kartellrecht I – Grundlagen (aus Schwerpunktbereich 12)2
Current Issues of IP and IT Law (gleichzeitig Sprachschein i.S.d. § 15 1 Nr. 5 StudO)2
IV. Interdisziplinäres Wahlfach kraft Anerkennung (§ 26 Absatz 8 StudO)
Mediensystem und Medienwandel (Kommunikationswissenschaften)2
V. Seminare (§ 26 Absatz 10 StudO, § 19 Absatz 2, § 22 Absatz 1 PrüfO)
Seminar im Medienrecht2
Ansonsten vgl. Bekanntmachung des Studienbüros für das jeweilige Semester

Das Curriculum ist hier so dargestellt, wie es nach der aktuell laufenden Neufassung der Studienordnung sein wird. Stand: 25.04.2024.

Anrechnung von Lehrveranstaltungen

Gemäß § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 8 PrüfO kann die Teilnahme an gleichwertigen Lehrveranstaltungen einer anderen (auch ausländischen) Hochschule angerechnet werden, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen keine wesentlichen Unterschiede bestehen.

Für einen Antrag auf Anrechnung ist folgendes notwendig:

  • Ein Nachweis über die Teilnahme an der jeweiligen Veranstaltung
    (Entweder über eine Note oder eine anderweitige offizielle Bestätigung der Teilnahme. Das reine Angebot im Stundenplan ist nicht ausreichend.)
  • Die entsprechende Veranstaltung des Schwerpunktbereiches, die als gleichwertig erachtet wird.
  • Eine offizielle Kursbeschreibung aus der die erworbenen Kompetenzen hervorgehen.

Der Antrag ist im Sekretariat des Schwerpunktbereichskoordinators einzureichen.

Hilfsmittel für die SPB-Klausur

Für die Prüfungsklausur im SPB 7 (§ 23 PrüfO) hat der Prüfungsausschuss neben den auch für die Staatliche Pflichtfachprüfung zugelassenen HIlfsmitteln zusätzlich die Vorschriftensammlung „Fechner/Mayer, Medienrecht“ zugelassen. Für die Einzelheiten verweisen wir auf die Hilfsmittelbekanntmachung des Prüfungsausschusses.

Normen, die in den zum Zeitpunkt der Klausur verfügbaren Auflagen der Vorschriftensammlungen nicht bzw. nicht in der aktuellsten Fassung enthalten, aber für die Klausurbearbeitung von Bedeutung sind, werden wir gegebenenfalls mit dem Sachverhalt abdrucken.

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