Die staatliche Pflichtfachprüfung wird vom Landesjustizprüfungsamt vorbereitet und durchgeführt. Sie findet zweimal im Jahr nach Vorlesungsschluss des jeweiligen Semesters statt. Die staatliche Pflichtfachprüfung beschließt das universitäre Pflichtfachstudium.

Die staatliche Pflichtfachprüfung erstreckt sich auf die juristischen Pflichtfächer. Was zum Pflichtfachstoff gehört können Sie in § 14 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Jurist_innen des Freistaates Sachsen (SächsJAPO) nachlesen.

Die Pflichtfachprüfung beginnt mit einem schriftlichen Teil und schließt mit einer mündlichen Prüfung.

In der schriftlichen Prüfung hat der_die Prüfungsteilnehmer_in an sechs Tagen je eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht zu fertigen. Die schriftlichen Aufgaben werden vom Prüfungsausschuss ausgewählt. Die Arbeitszeit beträgt fünf Stunden.

  • drei Klausuren im Zivilrecht
  • zwei Klausuren im  Öffentlichen Recht
  • eine Klausur im Strafrecht

Wer in der schriftlichen Prüfung eine Durchschnittspunktzahl von mindestens 3,60 Punkten erreicht und in wenigstens drei Prüfungsarbeiten mindestens eine Einzelpunktzahl von 4,00 erhalten hat, ist zur mündlichen Prüfung zugelassen (vgl. § 25 SächsJAPO).
 

Die mündliche Prüfung unterteilt sich in einen zivilrechtlichen, einen strafrechtlichen und einen öffentlich-rechtlichen Teil. Für jede_n Prüfungsteilnehmer_in ist eine Gesamtprüfungsdauer von 36 Minuten vorzusehen. Ein Aktenvortrag ist in Sachsen in der Ersten Juristischen Prüfung nicht zu halten.

Der Fachschaftsrat Jura untertützt die Prüfungskandidat_innen bei der mündlichen Prüfung mit der Bereitsstellung von Prüfungsprotokollen. Mehr Informationen dazu gibt es hier.

Die Zulassung zur Pflichtfachprüfung ist beim Landesjustizprüfungsamt innerhalb der Meldefrist schriftlich zu beantragen.

Nutzen Sie hierfür das Antragsformular auf der Seite des Landesjustizprüfungsamtes.

Ihr Antrag auf Zulassung zur Staatlichen Pflichtfachprüfung muss bis 15. Mai oder 15. Dezember für den auf den Vorlesungsschluss des jeweiligen Semesters unmittelbar folgenden Prüfungstermin beim Landesjustizprüfungsamt eingegangen sein. Den Eingang müssen Sie beweisen, schicken Sie Ihre Unterlagen daher am besten per Einschreiben mit Rückschein.

Folgende Unterlagen müssen Sie Ihrem Antrag beifügen:
 

  • Immatrikulationsbescheinigung
  • Leistungsübersicht oder Leistungsnachweise für eine Übung für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht, im Strafrecht und im Öffentlichen Recht
  • fachspezifischer Fremdsprachennachweis
  • Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung zu den Schlüsselqualifikationen
  • Studienverlaufsbescheinigung
  • Übersicht über die belegten Vorlesungen, Übungen und Seminare
  • eigenhändig geschriebener Lebenslauf mit Lichtbild
  • Nachweise über die praktischen Studienzeiten (Praktika)
  • beglaubigte Kopie des Zeugnisses der Schwerpunktbereichsprüfung (soweit bereits abgelegt)

Die Freiversuchsregelung im Freistaat Sachsen

Wenn Sie nach ununterbrochenem Studium die staatliche Pflichtfachprüfung spätestens in dem auf den Vorlesungsschluss des achten Semesters unmittelbar folgenden Prüfungstermin erstmals ablegen, handelt es sich um eine Prüfung im sog. Freiversuch („Freischuss“), vgl. § 29 SächsJAPO.

Dies hat zwei Konsequenzen:

  1. Wenn Sie die staatliche Pflichtfachprüfung im Freiversuch nicht bestehen, gilt sie als nicht abgelegt, das heißt Sie haben noch die zwei regulären Versuche, die Prüfung zu bestehen.
  2. Wenn Sie die staatliche Pflichtfachprüfung im Freiversuch bestehen, können Sie die Prüfung zur Verbesserung der Prüfungsnote einmal wiederholen, sofern zu Beginn der schriftlichen Prüfung der Vorbereitungsdienst noch nicht aufgenommen wurde, sogenannter Verbesserungsversuch (vgl. § 31 SächsJAPO). Bitte beachten Sie, dass die Möglichkeit zur Notenverbesserung nur beim nächsten oder übernächsten Prüfungstermin besteht. Dies gilt auch dann, wenn Sie eine etwaige Prüfungsverhinderung zum letztmöglichen Prüfungstermin nicht zu vertreten haben (z.B. Krankheit).

Freiversuch trotz Studiums von über acht Semestern

§ 29 I Satz 3 SächsJAPO regelt, welche Zeiten nicht auf die Studienzeit nach Satz 1 angerechnet werden und dementsprechend nicht als Unterbrechung gelten.

Bitte beachten Sie hierzu unbedingt die ergänzenden Hinweise des Landesjustizprüfungsamtes in der Anlage zum Antrag auf Feststellung der Voraussetzungen für einen Freiversuch trotz Studiums von über acht Semestern gemäß § 29 SächsJAPO .

Sollte Ihnen die Universität aufgrund längerer schwerer Krankheit ein oder mehrere Krankheitssemester gewährt haben, so reicht die entsprechende Immatrikulationsbescheinigung nicht aus, um den Ausnahmetatbestand des 
§ 29 I Satz 3 Nr. 5 SächsJAPO nachzuweisen. Sie müssen ihrem Antrag auf Feststellung der Voraussetzungen für einen Freiversuch vielmehr ein Attest mit genauer Schilderung der medizinischen Befundtatsachen, Schwere und Dauer der Erkrankung beifügen.

Einen Antrag auf Nachteilsausgleich in der staattlichen Pflichhtfachprüfung müssen Sie spätestens vier Wochen vor Beginn der schriftlichen oder der mündlichen Prüfung beim Landesjustizprüfungsamt einreichen.
Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, müssen Sie den Antrag unverzüglich stellen. In diesem Fall müssen Sie die Unverzüglichkeit der Antragstellung darlegen und nachweisen.

Der Nachweis der Prüfungsbehinderung ist durch ein amtsärztliches Zeugnis zu belegen. Aus dem amtsärztlichen Zeugnis müssen die für die Beurteilung der Prüfungsbehinderung notwendigen medizinischen Befundtatsachen hervorgehen. Die Begutachtung durch einen weiteren Arzt kann angeordnet werden.

Näheres regelt § 13 SächsJAPO.

Eine Prüfungsverhinderung ist unverzüglich gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt geltend zu machen und nachzuweisen, im Fall einer Krankheit grundsätzlich durch ein amtsärztliches Zeugnis, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf.

Näheres regelt § 7 II SächsJAPO.

Bitte beachten Sie

  • Wenn Sie nicht die Mehrzahl der Prüfungsaufgaben bearbeitet haben, gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
  • Wenn Sie die Mehrzahl der Prüfungsaufgaben bearbeitet haben, können Sie (in der Regel im nächsten Prüfungstermin) die nicht bearbeiteten Prüfungsaufgaben nachholen.

Wenn Sie zur staatlichen Pflichtfachprüfung bereits zugelassen sind, dürfen Sie bei der mündlichen Prüfung anderer zuhören: 3 Wochen vor Beginn der mündlichen Prüfung werden Listen in der Fakultät ausgelegt, in die Sie sich eintragen können. Die Prüfungszulassung ist bei Eintragung in die Zuhörerliste nachzuweisen.

Bitte finden Sie sich rechtzeitig vor Prüfungsbeginn vor dem Prüfungsraum ein.

Für Studierende besteht im Durchgang 2022/1 aus Hygieneschutzgründen abermals keine Möglichkeit, als Zuhörer:in an der mündlichen Prüfung teilzunehmen. 


INFORMATION FÜR ZUHÖREr:innen

Das könnte Sie auch interessieren

Hauptstudium

mehr erfahren

Erste Juristische Prüfung

mehr erfahren

Universitäre Schwerpunktbereichsprüfung

mehr erfahren