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In diesem Semester kein Pflichtfach-Angebot / Anmeldung zur SPB-Prüfung trotzdem möglich!

Liebe Studierende des SPB 7,

wie Sie sicherlich im Vorlesungsverzeichnis bereits gesehen haben, können im Sommersemester 2024 leider keine Pflichtfächer im SPB 7 angeboten werden. Für beide Vorlesungen steht schlicht kein geeignetes Personal zur Verfügung. Bei Medienrecht I (Zivilrecht) liegt das an dem Weggang von Herrn Professor Paal, im Fall von Medienrecht III (Strafrecht) an dem Forschungssemester von Frau Professorin Hoven. Jedenfalls bei der Vorlesung zum Medienstrafrecht können wir Sie auf das nächste Sommersemester 2025 verweisen. Wann aber Medienrecht I (Zivilrecht) wieder stattfinden kann, steht aktuell leider in den Sternen. Die Durchführung vor einer dauerhaften Neubesetzung des Lehrstuhls hängt davon ab, ob der Lehrstuhl in den kommenden Semestern von einer medienzivilrechtlich ausgewiesenen Person vertreten wird. Dies liegt nicht in unserer, sondern in der Hand der Fachgruppe Zivilrecht.

Dass beide Vorlesungen vorübergehend nicht angeboten werden, soll aber Ihren weiteren Fortschritt im Studium nicht behindern. Die Anmeldung zur SPB-Prüfung setzt nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 PrüfO lediglich „die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des gewählten Schwerpunktbereichs im Umfang von mindestens 14 Semesterwochenstunden“ voraus. Für die Anmeldung zur Prüfung ist folglich nicht zwingend erforderlich, dass Sie alle drei Pflichtfächer besucht haben. Selbstverständlich liegt es unter normalen Umständen in Ihrem eigenen Interesse, die Pflichtfächer vor der SPB-Klausur besucht zu haben, da deren Prüfungsstoff aus den drei Pflichtfächern entnommen wird (§ 23 Abs. 2 Satz 1 PrüfO).

Sie können sich also auch nach dem Sommersemester 2024 zur SPB-Prüfung anmelden, solange Sie die Teilnahme an insgesamt 14 Semesterwochenstunden SPB-Veranstaltungen nachweisen können. Wenn Ihnen also noch ein Pflichtfach fehlt, müssten Sie ein zusätzliches Wahlfach besuchen.

Dass die Pflichtfächer Medienrecht I (Zivilrecht) und Medienrecht III (Strafrecht) nicht angeboten werden, werden wir selbstverständlich bei der Erstellung der SPB-Klausur gebührend berücksichtigen, solange dieser Zustand andauert. Für die anstehende SPB-Klausur ist der Prüfungsgegenstand daher auf den öffentlich-rechtlichen Teil des Medienrecht beschränkt. (vgl. Nachricht vom 11.03.24) Dies gilt unabhängig davon, ob Sie nach alter oder neuer Prüfungsordnung für die Prüfung angemeldet sind.

Wir wünschen Ihnen schöne und ruhige Ostertage und einen guten Start in das Sommersemester 2024!

Ihr Lehrstuhl-Team des Lehrstuhls Prof. Dr. Gersdorf

03.04.2024: Klarstellung des Prüfungsgegenstandes im Hinblick auf alte und neue Prüfungsordnung