Das Georg-Jellinek-Zentrum verfolgt derzeit drei Hauptforschungslinien

  1. Das subjektive öffentliche Recht: Beständigkeit und Wandel eines Strukturprinzips des öffentlichen Rechts
    Das Konzept des subjektiven öffentlichen Rechts gehört zum Kernbestand des deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Seine Wurzeln reichen bis ins 19. Jahrhundert zurück, und es ist bis heute die Basis des Verwaltungsrechtsschutzes in Deutschland. Damit ist es zugleich ein zentrales Mittel des Ausgleichs zwischen individuellem Partikularinteresse und Gemeinwohl. Mit dieser Beständigkeit gehen aber gerade in jüngerer Zeit Weiterungen einher, die gleichzeitig Sinn und Funktion des subjektiven öffentlichen Rechts als Basis des Verwaltungsrechtsschutzes in Frage stellen könnten. Geht die Fortschreibung der Tradition zu weit oder nicht weit genug? Die Umrisse eines zentralen und bislang scheinbar klaren Bauelements des Verwaltungsrechtsschutzes sind unscharf geworden und bedürfen neuer Vergewisserung.

  2. Die Verwaltung von Infrastrukturen zwischen Gemeinwohl und Partikularinteressen
    Infrastrukturen auszubauen zu erhalten oder auch rückzubauen ist zu einer Kernaufgabe des Politischen sowie ein zentraler „Staatszweck“ (Georg Jellinek) geworden. Einrichtungen der Versorgung, der Entsorgung, der Kommunikation, des Verkehrs, aber auch soziale und kulturelle Angebote des Staates oder der Kommunen repräsentieren kollektiv erwirtschafteten Wohlstand, und sie schaffen soziale Kommunikation, Partizipation wie auch Kohäsion. Daher herrscht ein breiter gesellschaftlicher Konsens, dass es fortgesetzter Investitionen in Infrastrukturen bedarf. Keineswegs klar ist allerdings, wer die Infrastrukturen errichten und verwalten soll: Historische Rückblicke auf „öffentliche Arbeiten“, „kollektive Güter“, „Daseinsvorsorge“ usw. zeigen ebenso wie moderne Entwicklungen, dass es zwischen rein privater und rein staatlicher Organisation ein breites Spektrum an Gestaltungsmöglichkeiten gibt, die – etwa durch Privatisierungen oder Verstaatlichungen – durchaus selbst einem Wandel unterliegen können. Bei der Steuerung, der Ausgestaltung und dem Interessenausgleich nimmt die Verwaltung eine zentrale Rolle ein, namentlich auch beim Ausgleich von Gesamt- und Partikularinteressen. In Infrastrukturfragen spiegeln sich Verteilungs- und Finanzierungskonflikte wider, die einen historischen Hintergrund ebenso aufweisen, wie sie politische Kernfragen berühren.

  3. Mittel und Wege der Verwaltung und des Verwaltungshandelns
    Verwaltung ist stets auf die Verwirklichung von Zielen ausgerichtet. Diese Ziele können unterschiedlicher Herkunft sein: Sie können von der Gesetzgebung vorgegeben sein, sie können als politische Ziele von der Verwaltung im Rahmen ihrer Entscheidungs- und Handlungsspielräume selbst gesteckt sein, und sie können sogar ganz ohne legislatives Mandat und unter Umständen sogar gegen gesetzgeberische oder judikative Vorgaben selbstgewählt sein: Verwaltungspolitik und „sabotierende Verwaltung“ sind keine unbekannten Erscheinungen. Die Forschungsachse „Mittel und Wege der Verwaltung und des Verwaltens“ stellt die Frage, mit welchen Strategien, Methoden und Ressourcen die Verwaltung Zielvorgaben (gleich welcher Art) umsetzt und umgesetzt hat und wie sie sich dabei u.U. auch selbst verändert (hat). Der Blick ist dabei auf die Geschichte und die Gegenwart gleichermaßen gerichtet, nicht zuletzt, weil der teilweise sehr scharfe historische Kontrast helfen kann, Muster und Strategien zu identifizieren und in Kontexten zu erklären. In diesem Zusammenhang steht auch die Frage, wie und in welchen Kontexten sich Handlungsformen der Verwaltung entwickelt und ausdifferenziert haben, und zwar insbesondere mit Blick auf nicht-formale Handlungsformen, die durchaus mächtig sein können, aber in juristischen Kategorien nicht unbedingt sichtbar werden. In Verbindung steht beides (Verwaltungssachverstand und Entwicklung von informellen Handlungsformen) mit der Frage nach Verwaltungshandeln im Vorfeld von Gesetzgebung: Hier fragt sich, mit welchen Strategien und Konzepten (juristischer und tatsächlicher Art) Verwaltungen ihre Initiativrolle ausüben und ausgeübt haben, und ob und inwieweit initiatives Handeln langfristige Wirkungen auf der Gesetzgebungsebene entfaltet (hat).

 

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