Gute Nachrichten für alle, die BAföG beziehen und ihr Jura-Studium deshalb in Regelstudienzeit absolvieren müssen: Das ist an unserer Fakultät gut machbar. Das Studienbüro informiert Sie gern über alles Wesentliche. Wichtig ist insbesondere, dass Sie dem BAföG-Amt rechtzeitig alle Leistungsbescheinigungen vorlegen. Was dafür genau zu tun ist, erfahren Sie auf dieser Seite.
Leistungsbescheinigungen
Für alle, die BAföG erhalten, ist das Studium innerhalb der Regelstudienzeit gemäß der Studien- und Prüfungsordnung maßgeblich.
Verlängerung der Regelstudienzeit und damit Förderungshöchstdauer
Mit der zum 29.11.2019 in Kraft getretenen Änderung des Deutschen Richtergesetzes wurde die Studiendauer für das rechtswissenschaftliche Studium in § 5a I 1 Hs. 1 DRiG von vier Jahren auf viereinhalb Jahre erhöht. Parallel hierzu wurde § 5d II 1 DRiG dahingehend geändert, dass der Stoff der universitären Schwerpunktbereichsprüfung und der staatlichen Pflichtfachprüfung so zu bemessen ist, dass das Studium nach fünf (statt bislang viereinhalb) Studienjahren abgeschlossen werden kann. Die Gesetzesänderung betrifft alle Studierendende der Rechtswissenschaft unabhängig vom Fachsemester.
Für BAföG-Empfänger_innen ergibt sich damit eine Förderungshöchstdauer von 10 Semestern.
Reichen Sie den Vordruck „Leistungsbescheinigung nach § 48 BAföG“ im Studienbüro, Raum 4.02 in der Burgstraße 27, ein.
Anhand der Leistungsbescheinigung aus AlmaWeb können die Kolleg:innen den Nachweis für das BAföG-Amt erstellen. Der Antrag wird dem zuständigen hauptamtlichen Mitglied des Lehrkörpers zur Unterschrift vorgelegt und den Antragstellern nach Unterschrift unverzüglich per Email zugestellt.
Diese Leistungsnachweise benötigen Sie
- Grundlagenschein
- Bestandene Zwischenprüfung, d.h.
- 3 Klausuren im Bürgerlichen Recht
- 2 Klausuren im Öffentlichen Recht
- 2 Klausuren im Strafrecht
- 1 Hausarbeit für Anfangende
- Grundlagenschein
- Bestandene Zwischenprüfung
- Übung für Fortgeschrittene – Hausarbeit und Klausur – im Strafrecht oder BGB
Bestehen Sie eine Übung für Fortgeschrittene nicht, genügt auch der Nachweis der erfolglosen Teilnahme an Hausarbeit und Klausur. Diesen erhalten Sie im jeweiligen Lehrstuhlsekretariat.
- Grundlagenschein
- Bestandene Zwischenprüfung
- der bestandene 1. Schein aus einer Übung für Fortgeschrittene (BGB oder Strafrecht)
- der 2. Schein (BGB oder Strafrecht) muss wiederum mindestens als Versuch absolviert sein
- Grundlagenschein
- bestandene Zwischenprüfung
- zwei bestandene Scheine aus den Übungen für Fortgeschrittene (BGB und Strafrecht);
- mindestens die nachgewiesene Teilnahme an Hausarbeit und Klausur für eine Übung für Fortgeschrittene aus dem Öffentlichen Recht