Was tun, wenn Sie vor oder während einer Prüfungsleistung im Grund- oder Hauptstudium krank werden oder wenn Sie für eine Prüfungsleistung aus gesundheitlichen Gründen einen Nachteilsausgleich benötigen? Hier finden Sie die Antworten und einen Vordruck für die Prüfungsunfähigkeit bei Krankheit.

zur Vergrößerungsansicht des Bildes: Das Bild zeigt Studierende in einer Prüfung, Foto: Colourbox
Foto: Colourbox

Studierende mit Beeinträchtigungen oder längerfristigen gesundheitlichen Problemen haben einen Anspruch auf  einen individuellen Nachteilsausgleich. Zu den relevanten Gesetzen, in denen der Nachteilsausgleich geregelt ist, gehören neben Grundgesetz und UN-Behindertenkonvention (UN-BRK) auch das Hochschulrahmengesetz (HRG) sowie das Sächsische Hochschulfreiheitsgesetz (SächsHSFG).

Der Ausgleich kann beispielsweise in einem angepassten Zeitrahmen für die Prüfung bestehen. Auch die Prüfungsart selbst wird gegebenenfalls angepasst. Selbst besondere technische Hilfsmittel können eine Option sein.

Kommt der Nachteilsausgleich für Sie infrage, reichen Sie Ihren Antrag auf Nachteilsausgleich (nach Möglichkeit) mindestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin bei dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ein. Dann bleibt genug Zeit, um über Ihren Antrag rechtzeitig zu entscheiden.

Nutzen Sie bitte die folgenden Formulare:

Antrag auf Nachteilsausgleich
PDF 728 KB

BESTÄTIGUNGSFORMULAR FÜR ÄRZT:INNEN
PDF 803 KB

Bei allen Leistungen, die nicht zur Zwischenprüfung gehören (Grundlagenfach, Sprachschein, SQ-Schein, Zulassungsseminar, Übung für Fortgeschrittene) ist der Antrag bei den Veranstaltenden direkt zu stellen.

Hinweis: Es ist zu beachten, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Beeinträchtigung durch Prüfungsangst oder Prüfungsstress nicht zu einer rechtlich beachtlichen Prüfungsunfähigkeit führt. Ein Rücktritt aus diesem Grund ist somit grundsätzlich ausgeschlossen.

Der Nachweis der Erkrankung erfolgt grundsätzlich durch ein durch ein ärztliches Attest, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf.

Das ärztliche Attest muss die gesundheitliche Beeinträchtigung beschreiben (z.B. Hinweis auf Schmerzen) und die sich daraus ergebende Behinderung in der Prüfung (z.B. Störung der Konzentrationsfähigkeit) angeben. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reicht laut Prüfungsordnung § 8 Absatz 2 nicht aus.

Für die schriftliche Anzeige kann der folgende Vordruck genutzt werden genutzt werden.

Bescheinigung zur Feststellung der Prüfungsunfähigkeit
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Das Attest legen Sie bitte spätestens am dritten Werktag nach der Prüfung vor. Geben Sie bitte außerdem immer die entsprechende Prüfungsleistung, die Matrikelnummer sowie das Fachsemester an. Nach dem Sächsischen Datenschutzgesetz dürfen personenbezogene Daten erhoben werden, wenn dies zur Aufgabenerfüllung der erhebenden Stelle erforderlich ist.

Wo Sie Ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung abgeben müssen, hängt von der Prüfungsleistung ab, für die Sie sich entschuldigen möchten:

  • Sofern es um Leistungen im Rahmen der Zwischenprüfungen, um die Grundlagenfachklausur oder Klausuren im Rahmen der Übungen für Fortgeschrittene geht, geben Sie Ihr Attest bitte im Studienbüro (Burgstr. 27, Raum 4.02) ab.
  • Sofern Sie aufgrund von Krankheit eine Schreibzeitverlängerung für eine Hausarbeit im Rahmen der Übungen für Fortgeschrittene oder des Zulassungsseminars beantragen möchten, legen Sie Ihr Attest bitte bei dem/der Übungsleiter:in oder Seminarleiter:in vor.

Für den Nachweis der Prüfungsunfähigkeit und die Bewilligung eines Nachteilsausgleichs in der staatlichen Pflichtfachprüfung oder der universitären Schwerpunktbereichsprüfung gilt ein gesondertes Verfahren. Mehr Informationen finden Sie hier.

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