Am 11. November 2025 hielt Prof. Dr. Hubertus Gersdorf im ARD-Hauptstadtstudio in Berlin vor eingeladenen Journalist:innen einen Impulsvortrag zum Umgang des öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit der AfD. In seinem Referat legt er dar, dass die AfD im Rahmen der publizistischen Tätigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wie jede andere Partei behandelt werden und ihrer politischen Bedeutung entsprechend in der Berichterstattung zu Wort kommen muss.
Prof. Gersdorf begründet dies mit dem Prinzip kommunikativer Chancengleichheit als zentralem Element des Demokratieprinzips. Der ÖRR könne seiner integrativen Aufgabe nur nachkommen, wenn sich die themen- und meinungsbezogene Vielfalt auch in seinen Angeboten widerspiegelt. Eine systematische Ausgrenzung gesellschaftlicher Kräfte gefährde nicht nur die Demokratiesicherung und stelle damit die Legitimationsgrundlage des ÖRR insgesamt in Frage, sie würde zudem zu einer Fragmentierung der demokratischen Diskussion führen, was wiederum die Entstehung paralleler, polarisierender Informationsstrukturen begünstige, wie sie etwa in den USA zwischen CNN und Fox News existieren.
Dies gilt auch für Parteien, die nach Einschätzung von Verfassungsschutzbehörden im Verdacht stehen, verfassungswidrige Ziele zu verfolgen. Die Bindung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten an die verfassungsmäßige Ordnung wird insofern durch das Parteienprivileg des Art. 21 II und IV GG überlagert. Die Unzulässigkeit jeder rechtlichen Benachteiligung einer Partei gilt solange, wie diese nicht vom Bundesverfassungsgericht verboten wurde.
„Das Grundgesetz nimmt die Gefahr, die in der Tätigkeit der Partei bis zur Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit besteht, um der politischen Freiheit willen in Kauf." Eine „Partei handelt, auch wenn sie verfassungsfeindliche Ziele propagiert, im Rahmen einer verfassungsmäßig verbürgten Toleranz."